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Staatsanwaltschaft Detmold , 13.05.2003 :

Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt Grigat wegen übler Nachrede u.a. / Die namens Ihrer Mandanten Gudrun Lagemann, Ferhat Akman und Diether Kuhlmann erstatteten Strafanzeigen vom 07.03.2003 und 11.03.2003 / - 0731M03 -

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

das o.g. Ermittlungsverfahren habe ich gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts bzw. mangels öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung eingestellt.

Soweit Sie dem Beschuldigten falsche Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB im Zusammenhang mit dem Presseartikel vom 08.03.2003 vorgeworfen haben, fehlt es jedenfalls an der Absicht des Beschuldigten, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen Ihre Mandanten herbeizuführen. Die zitierte Äußerung des Beschuldigten diente vielmehr ersichtlich der Verteidigung gegenüber den von Ihren Mandanten zuvor erhobenen Vorwürfen. Insoweit war das Verfahren daher mangels Tatverdacht einzustellen.

Soweit Beleidigungsdelikte in Betracht kommen, habe ich das Verfahren mangels öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung eingestellt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von Ihnen beanstandeten Äußerungen des Beschuldigten den Tatbestand der üblen Nachrede bzw. der Verleumdung erfüllen oder ob sie durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen bzw. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt sind. In jedem Falle fehlt es an einem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung im Sinne des § 376 StPO. Die Öffentlichkeit weiß Meinungsäußerungen im Bereich der politischen Auseinandersetzung, auch wenn sie deutliche Angriffe gegen den politischen Gegner enthalten, jedenfalls dann zutreffend einzuordnen, wenn sie in der Form geäußert werden wie die von Ihren Mandanten beanstandeten Äußerungen. Ein Interesse der Öffentlichkeit, derartige Äußerungen einer strafgerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, besteht nicht. Im Übrigen nehme ich auf die persönlichen Rücksprachen in dieser Sache Bezug. Es steht Ihren Mandanten frei, gegen den Beschuldigten wegen der Beleidigungsdelikte auf dem Weg der Privatklage vorzugehen.

Auf die anliegende Rechtsmittelbelehrung nehme ich Bezug; sie gilt jedoch nur, soweit das Verfahren wegen des Vorwurfs der falschen Verdächtigung eingestellt worden ist.

Mit freundlichen Grüßen

(Höbrink)
Oberstaatsanwalt


poststelle@sta-detmold.nrw.de

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