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Verwaltungsgericht Minden , 29.01.2004 :

Vorübergehende Trennung einer Mutter von ihrer Familie ausnahmsweise zulässig

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat am 29.01.2004 in einem Eilverfahren entschieden, dass eine russische Staatsangehörige aus der Nähe von Grosny in Tschetschenien mit ihrem ältesten Sohn ausnahmsweise getrennt von ihrem Ehemann und drei weiteren Kindern abgeschoben werden darf.

Die Familie hatte in Deutschland erfolglos Asyl beantragt. Die 43 Jahre alte Antragstellerin, ihr Ehemann und ihre 4 Kinder im Alter von 17, 15, 7 und ½ Jahren besitzen kein Bleiberecht in Deutschland, sondern sind sämtlich zur Ausreise verpflichtet . Der Kreis Höxter hatte die Familie wegen einer Risikoschwangerschaft der Mutter zunächst bis zur Geburt des jüngsten Kindes geduldet, beabsichtigt jetzt aber, sie und ihren ältesten Sohn getrennt von der restlichen Familie nach Russland abzuschieben. Grund für die getrennte Abschiebung ist der Umstand, dass nur die Antragstellerin und der älteste Sohn Reisepässe besitzen, die für die Rückkehr nach Russland erforderlich sind. Die Antragstellerin und ihr Ehemann weigern sich, bei der russischen Botschaft die Absicht zur freiwilligen Ausreise zu erklären. Dann könnte auch die Restfamilie sogleich Passdokumente erhalten.

Das Gericht hat den gegen die geplante Abschiebung gerichteten Eilantrag mit folgender Begründung abgelehnt: Art. 6 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie) stehe einer getrennten Abschiebung dann nicht entgegen, wenn die gemeinsame Ausreise der gesamten Familie nur daran scheitere, dass einzelne Familienangehörige sich weigerten, die erforderlichen Pässe zu beschaffen. Die Familie der Antragstellerin habe es im vorliegenden Fall selbst in der Hand, dafür zu sorgen, dass sie zusammenbleiben könne.

Ob den Antragstellern in ihrem Heimatland unzumutbare Gefahren drohen, hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Diese Prüfung ist einem gesonderten Verfahren vorbehalten

Gegen die Entscheidung steht den Antragstellern das Rechtsmittel der Beschwerde an das OVG NRW in Münster zu.

Az.: 7 L 61/04


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