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Amtsgericht Detmold , 29.05.2001 :

... für rechtswidrig erklärt / alte Pauline

4 Gs 708/01

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren gegen

1. ...

2. ...

wegen übler Nachrede u.a.

wird die am 06.04.2001 erfolgte Durchsuchung der Vereinsräume der Kulturinitiative Detmold e.V. (alte Pauline), Bielefelder Str. 3, 32756 Detmold, für rechtswidrig erklärt.

Gründe:

Der Durchsuchung vom 06.04.2001 lag kein wirksamer Durchsuchungsbeschluss zugrunde.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 11.08.2000 (ursprüngliches Aktenzeichen: 4 Gs 1095/00) wurde die Durchsuchung der oben genannten Vereinsräume angeordnet. Die Gültigkeit des Beschlusses wurde auf die Dauer von 3 Monaten beschränkt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 16.01.2001 wurde die Gültigkeitsdauer des ersten Durchsuchungsbeschlusses um 3 Monate verlängert. Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Detmold war somit für 6 Monate und damit bis zum 11.02.2001 gültig. Die polizeiliche Durchsuchung erfolgte jedoch erst am 06.04.2001 und somit nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Durchsuchungsbeschlusses.

Detmold, den 29.05.2001

Amtsgericht Detmold

Hempel

Richterin am Amtsgericht


Poststelle@ag-detmold.mrw.de

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