Blickpunkt Detmold ,
04.12.1991 :
Den Anforderungen nicht genügt / Negativer Asylbeschluss gegen Detmolder Roma aufgehoben
Detmold/Karlsruhe. Mit dem Beschluss vom 8. November 1991 hat das Bundesverfassungsgericht einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Minden, mit dem das Gericht einem Asylantrag eines in Detmold lebenden Roma aus Rumänien als offensichtlich unbegründet eingestuft hat, aufgehoben. Die Begründung: Der Beschluss des Verwaltungsgerichres Minden genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Das Bundesverfassungsgericht bemängelte, dass die Frage einer Gruppenverfolgung der Roma in Rumänien nicht hinreichend geprüft worden sei. Da keine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung der Roma in Rumänien vorliege, könne der Asylantrag eines Roma aus Rumänien nur dann als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden, wenn eindeutige und widerspruchsfreie Auskünfte und Stellungnahmen Sachverständiger vorliegen.
Dies sei bei der Frage der Gruppenverfolgung der Roma in Rumänien jedoch nicht gegeben. Zu den von dem Verwaltungsgericht Minden in dem Beschluss herangezogenen Lageberichten und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes heißt es in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wörtlich: "Die Überzeugungskraft dieser lapidaren Äußerungen wird durch die von den Beschwerdeführern vorgelegten Zeitungsausschnitten und sonstigen Auskünfte, die Übergriffe auf Roma in Rumänien dokumentieren, erschüttert, so dass das Gericht gehalten war, sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen."
Begründung fehlt
In dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden fehlt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts eine Begründung, weshalb trotz der vorgelegten Berichte eine Gruppenverfolgung der Roma in Rumänien offensichtlich zu verneinen ist. Die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts Minden verletzt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (AZ: 2 BvR 1351/91).
Abschiebungen widerrufen
Zu dem Beschluss erklärt Diether Kuhlmann für die Flüchtlingshilfe Detmold: "Alle bisher gefällten Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Minden - in Bezug auf die Frage der Gruppenverfolgung der Roma in Rumänien - sind mit dem durch das Bundesverfassungsgericht aufgehobenem Beschluss weitestgehend identisch. Sie sind deshalb verfassungswidrig. Die Ausländerbehörde der Stadt Detmold ist deshalb in der Pflicht, alle bisher ausgesprochenen Abschiebeandrohungen umgehend zu widerrufen."
|