Stadt Herford ,
06.03.2003 :
Bericht der Ausländerbehörde über die im Jahr 2002 durchgeführten Abschiebungen
Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss
öffentlich
TOP A 6
Haupt- und Finanzausschuss / 25.03.2003 / HA/2/2003 / Kenntnisnahme
Sachverhalt:
In seiner Sitzung am 18.09.2001 hat der Haupt- und Finanzausschuss einen Bürgerinnen- und Bürgerantrag nach § 24 GO NRW des Vereins Kulturen in der Region e.V. zum Thema menschenwürdiger Umgang mit Ausländern, die von Abschiebung bedroht sind, behandelt.
Unabhängig von den seinerzeit gefassten Beschlüssen war festgelegt worden, dass die Verwaltung künftig dem Rat einmal pro Jahr einen Bericht über Abschiebungen vorlegt.
Die Ausländerbehörde der Stadt Herford betreut derzeit insgesamt ca. 6200 Personen ausländischer Herkunft, die sich entweder mit einer Aufenthaltsgenehmigung, einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung als Asylbewerber/in im Stadtgebiet Herford aufhalten.
Daneben erstreckt sich der Zuständigkeits-/Verantwortungsbereich der hiesigen Ausländerbehörde auch auf diejenigen Personen ausländischer Herkunft, die sich illegal in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und im Stadtgebiet Herford angetroffen werden, oder die zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Herford eine gegen sie verhängte Jugendstrafe verbüßen.
Bezüglich der Insassen der Justizvollzugsanstalt Herford gilt die Zuständigkeitsregelung unabhängig vom jeweiligen Wohnort. Insoweit entscheidet die hiesige Ausländerbehörde in einer Vielzahl von Fällen auch über aufenthaltsbeendende Maßnahmen (Ausweisung und Abschiebung) der in der JVA Herford inhaftierten jugendlichen und heranwachsenden ausländischen Straftäter.
Insgesamt wurden im Jahre 2002 aus dem Zuständigkeitsbereich der hiesigen Ausländerbehörde 37 Personen abgeschoben.
Die folgende graphische Darstellung differenziert bei den abgeschobenen Personen zwischen 3 Gruppen:
1. Straftäter = 13 Personen
2. Illegale = 12 Personen
3. abgelehnte Asylbewerber/innen = 12 Personen *
* Bezüglich der abgeschobenen Asylbewerber/innen ist darauf hinzuweisen, dass es sich in 10 Fällen um Personen handelte, die im Rahmen des sogenannten Dubliner Übereinkommens (DÜ) in einen zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (nicht den Verfolgerstaat) zurückgeführt worden sind.
Eine Abschiebung nach § 49 des Ausländergesetzes (AuslG) setzt voraus, dass eine vollziehbare Ausreisepflicht vorliegt, deren freiwillige Erfüllung nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
Die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht erscheint in der Regel dann nicht gesichert, wenn - neben dem fehlenden Willen zur Ausreise - auch die erforderlichen Geldmittel beziehungsweise Reisedokumente fehlen. Die Überwachung der Ausreise ist für bestimmte Fälle gesetzlich vorgeschrieben. Nach Maßgabe des § 49 Absatz 2 AuslG bedarf die Ausreise eines/r Ausländers/in u.a. in folgenden Fällen einer Überwachung:
1. Es liegt eine richterliche Haftanordnung vor, oder die Person befindet sich im sonstigen öffentlichen Gewahrsam.
2. Die Ausreise ist nicht innerhalb der gesetzlichen Ausreisefrist erfolgt.
3. Eine Ausweisung nach § 47 (Ist- oder Regelausweisung) ist erfolgt.
4. Mittellosigkeit liegt vor.
Die zuvor dargelegten Zahlen unterstreichen, dass gerade auch im Bereich der abgelehnten Asylbewerber im Jahre 2002 zwangsweise Rückführungen in den Herkunftsstaat in Form der Abschiebung nur in Einzelfällen durchgeführt werden mussten. Die überwiegende Zahl der Abschiebungen basiert letztlich darauf, dass wegen erheblicher Verstöße gegen das geltende Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht beziehungsweise wegen rechtskräftiger Verurteilungen aufgrund schwerer Straftaten diese Maßnahme insbesondere im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung un der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden musste.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
I.V.
Schürkamp
info@herford.de
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