Flüchtlingsrat NRW e.V. ,
17.09.2005 :
Kirchenasyl in Bielefeld erfolgreich: Verwaltungsgericht stellt Abschiebehindernisse nach § 60 Abs. 7 fest
Seit Februar 2003 war Herr P. im stillen Kirchenasyl in Bielefeld. Jetzt hat das Verwaltungsgericht Regensburg Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz festgestellt. Dies berichtet das Ökumenische Netzwerk Bielefeld zum Schutz von Flüchtlingen. Ärztliche Gutachten hätten belegt, dass die psychischen Probleme des Herrn P. auf Folterungen in der Türkei zurückzuführen seien.
Nach Auskunft des Bielefelder Netzwerks ist Herr P. nach den Misshandlungen im Jahr 2002 aus der Türkei nach Deutschland zu seiner Schwester geflohen, die in der Nähe von Düsseldorf lebt. Danach sei er von Düsseldorf nach Bayern "umverteilt" worden, wo in Neustadt an der Waldnaab sein Asylantrag bearbeitet wurde. Sein Antrag sei wegen Unglaubwürdigkeit abgelehnt worden, das zuständige Verwaltungsgericht habe diese Einschätzung bestätigt. Daraufhin sei Herr P. ins Kirchenasyl geflohen.
In einer Stellungnahme äußert sich das Netzwerk erleichtert über den positiven Ausgang des Kirchenasyls. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. zuerkannt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg habe das Urteil akzeptiert. Herr P. könne nun in Deutschland bleiben: In seiner Stellungnahme dankt das Netzwerk allen, die es durch ihren Einsatz und ihre Spenden ermöglicht haben, dass Herrn P. zu seinem Recht verholfen werden konnte.
Nach Berichten des Bielefelder Netzwerkes bleibt jedoch ein Wermutstropfen: Herr K., der ein ähnliches Schicksal wie Herr P. durchlebt habe, und der seit Januar 2004 im Kirchenasyl sei, befinde sich nun in Büren in Abschiebehaft. Für ihn sei beim Bundesverfassungsgericht eine Klage gegen die Ablehnung seines Asylantrags eingereicht worden, dennoch drohe ihm vor der Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts die Abschiebung in das Land seiner Folterer.
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