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Verwaltungsgericht Minden ,
24.06.2005 :
Neues Zuwanderungsgesetz führt zur Verfahrensbeschleunigung / Asylverfahren werden auch ohne Antrag für Kinder von Asylbewerbern durchgeführt
Kinder von Asylbewerbern und ehemaligen Asylbewerbern, die nachträglich nach Deutschland einreisen oder hier geboren werden, können ein eigenes Asylverfahren nicht mehr hinauszögern. Das Asylverfahrensgesetz enthält seit dem 01.01.2005 eine Bestimmung, wonach für solche Kinder ein Asylantrag mit einer Anzeige über ihre Einreise oder ihre Geburt als gestellt gilt, wenn sie nicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichten. Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat kürzlich entschieden, dass diese Regelung auch für Kinder gilt, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung geboren worden sind.
Die fast zwei Jahre alte Antragstellerin, die in Deutschland als Kind von Asylbewerbern geboren worden war, wandte sich gegen die Durchführung eines Asylverfahrens, trug aber vorsorglich auch vor, sie sei in ihrem Heimatland gefährdet. Die 11. Kammer sah die Voraussetzungen für die Durchführung eines Asylverfahrens nach neuem Recht auch ohne Antrag als erfüllt an. Nach der einschlägigen Vorschrift sei allein entscheidend, dass die Antragstellerin in Deutschland geboren sei, nachdem ihre Eltern hier Asyl beantragt hätten. Die Regelung sei auch auf Kinder anwendbar, die vor Inkrafttreten der Neuregelung geboren seien, weil das Gesetz seinen Anwendungsbereich nicht durch eine Übergangsbestimmung einschränke. In der Einbeziehung schon früher geborener Kinder liege keine unzulässige Rückwirkung, weil erst künftig ein Asylverfahren durchgeführt werde.
Ergänzend wies die Kammer unter anderem darauf hin, es erscheine sogar rechtsmissbräuchlich, sich einerseits auf politische Verfolgung zu berufen, sich aber andererseits gegen die Durchführung eines Asylverfahrens zu wehren, in dem allein die Berechtigung des Asylbegehrens überprüft werden könne. Die Neuregelung wolle solchen Verfahrensgestaltungen entgegen treten und verhindern, dass durch sukzessiv gestellte Asylanträge überlange Aufenthaltszeiten ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstünden.
(Beschluss vom 14.6.2005 - rechtskräftig)
Az.: 11 L 359/05.A
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