Rechtsanwalt Günter Meyners ,
11.03.2003 :
Zweite Strafanzeige gegen Stephan Grigat
Staatsanwaltschaft Detmold
Heinrich-Drake-Str. 1
32756 Detmold
Detmold, den 11. März 2003
Mein Zeichen: 0731M03 /R
In dem Ermittlungsverfahren
gegen Stephan Grigat
- 31 Js 122/03 -
überreiche ich in der Anlage Seite 11 der Lippischen Landes-Zeitung vom 08.03.2003. In dem Bericht über die Strafanzeige des ibz gegen Herrn Grigat wird Herr Grigat von der Lippischen Landes-Zeitung wie folgt zitiert:
"In Detmold entzieht sich die Mehrheit der Flüchtlinge der Abschiebung durch Untertauchen. Die Tätigkeit des ibz fördert das."
Auf Nachfrage wurde von dem Autor des Artikels, Herrn Stefan Derschum, bestätigt, dass diese Aussage so wörtlich von Herrn Grigat gemacht wurde.
Dass die Tätigkeit des ibz das Untertauchen der Flüchtlinge fördert, ist unrichtig. Dem ibz sind die Konsequenzen des Untertauchens für einen Flüchtling sehr wohl bekannt. Der untergetauchte Flüchtling ist nicht krankenversichert, kann kein legales Beschäftigungsverhältnis eingehen, kann offiziell keine Wohnung anmieten, und kann von jedem erpresst und ausgenutzt werden. Ein Leben in völliger Rechtslosigkeit kann nicht das Ziel von Flüchtlingsarbeit sein. Das ibz versucht vielmehr durch Kontakte mit Rechtsanwälten und Behörden eine Situation zu vermeiden, in der der Flüchtling nur noch den Gang in die völlige Rechtlosigkeit als Ausweg sieht. Bei bereits Untergetauchten versucht das ibz, dem Flüchtling zu helfen, ihm das Auftauchen zu ermöglichen und seinen Aufenthalt zu legalisieren. Die Ursache der Konflikte zwischen dem ibz und den Behörden war in der Vergangenheit auch nicht die Förderung des Untertauchens, sondern der Einsatz für ein Bleiberecht der nicht Untergetauchten.
Die Behauptung des Herrn Grigat, das ibz würde das Untertauchen von Flüchtlingen fördern, ist zweifelsfrei eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 186 StGB. Da diese Behauptung unrichtig ist, besteht erneut der Verdacht der üblen Nachrede nach § 186 StGB.
Das Untertauchen der Flüchtlinge ist eine Straftat. Nach § 92 I 1 des Strafgesetzbuches macht sich strafbar, wer sich entgegen § 3 Abs. 1 AuslG ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhält und keine Duldung nach § 55 Abs. 1 AuslG besitzt. Durch die Behauptung des Herrn Stephan Grigat in der LZ, dass die Tätigkeit des ibz das Straffälligwerden von Flüchtlingen fördert, unterstellt Herr Grigat dem ibz somit eine Beteiligung an Straftaten. Nach § 164 II macht sich strafbar, wer öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen. Der Vorwurf des Herrn Grigat, dass die Tätigkeit des ibz Straftaten von Flüchtlingen fördert, ist sicherlich geeignet, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen das ibz einzuleiten. Sollte die Behauptung des Herrn Grigat richtig sein, müsste sowohl das Innenministerium des Landes NRW als auch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Qualifikation und Technologie, die die Personalkosten des ibz tragen, die Zuschussbewilligung überprüfen, da diese Stellen sicherlich nicht bereit sind hinzunehmen, dass durch Bewilligung von öffentlichen Geldern die Begehung von Straftaten gefördert wird. Es drängt sich leider der Eindruck auf, dass Herr Grigat sein Ziel der Mittelkürzung für das ibz nach dem Scheitern in den demokratischen Gremien nun mit dem Mittel des Rufmordes zu erreichen versucht.
Sollte die Behauptung des Herrn Grigat richtig sein, könnte auch die Staatsanwaltschaft Detmold gegen die Mitarbeiter des ibz wegen Beteiligung an Straftaten ermitteln. Die unzutreffende Behauptung des Herrn Grigat ist somit geeignet, ein behördliches Verfahren und andere behördliche Maßnahmen gegen das ibz einzuleiten. Neben dem Verdacht der üblen Nachrede nach § 186 StGB besteht somit auch der Verdacht der falschen Verdächtigung gemäß § 164 II StGB. Namens der von mir vertretenen Mitarbeiter des ibz wird daher auch bezüglich des vorstehenden Sachverhalts
Strafanzeige
gegen Herrn Grigat erstattet.
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