Rechtsanwalt Günter Meyners ,
07.03.2003 :
Strafanzeige gegen den Detmolder CDU-Stadtverbandsvorsitzenden Stephan Grigat
Detmold, den 07. März 2003
Mein Zeichen: 0731M03 /R
Strafanzeige gegen den Detmolder CDU-Stadtverbandsvorsitzenden, Herrn Rechtsanwalt Stephan Grigat, Sachsenstr. 10, 32756 Detmold
Sehr geehrte Damen und Herren,
Frau Gudrun Lagemann, ...
Herr Ferhat Akman, ...
Herr Diether Kuhlmann, ...
haben mich ausweisslich anliegender Vollmacht mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt.
Meine Mandanten sind die Mitarbeiter des Internationalen Beratungszentrums (ibz) in Detmold. Das ibz ist eine in Detmold, Hermannstr. 25 tätige Flüchtlingsberatungsstelle. Träger dieser Flüchtlingsberatungsstelle ist das Friedensbüro e.V. Lemgo, Rosenstr. 10, 32657 Lemgo. Der Verein Friedensbüro e.V. Lemgo ist vom Finanzamt Lemgo als gemeinnützig anerkannt. Finanziert wird die Arbeit des ibz zum größten Teil durch das Land NRW. Das Innenministerium und Ministerium für Arbeit, Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes NRW tragen in vollem Umfange die Personalkosten des ibz. Von der Stadt Detmold erhält das ibz jährlich einen Mietkostenzuschuss. Im Rahmen der Haushaltsberatungen des Rates der Stadt Detmold hatte die CDU eine Kürzung der der Zuwendungen der Stadt an das ibz beantragt. Dieser Antrag wurde jedoch von der Ratsmehrheit abgelehnt. Zu diesen Haushaltsberatungen hat das Mitglied des Detmolder Stadtrates, Herr Rechtsanwalt Stephan Grigat (CDU), auf der Hompage der CDU Detmold eine Pressemitteilung veröffentlicht. In dieser Pressemeldung heißt es unter anderem wie folgt:
"Ebenso verweigerte Rot-Grün die wenigstens anteilige Kürzung der Zuwendungen an das sogenannte "Internationale Beratungszentrum" (ibz), eine Einrichtung, deren Arbeit e r k l ä r t e r m a ß e n gegen die Arbeit der städtischen und staatlichen Behörden und gegen die Durchsetzung des Ausländergesetzes gerichtet ist." (Hervorhebungen durch den Unterzeichner)
Dazu überreiche ich in der Anlage die entsprechende Internetseite.
Die Pressemeldung enthält bezüglich des ibz zwei unrichtige Tatsachenbehauptungen. Unrichtig ist, dass die Arbeit des ibz gegen die Arbeit der städtischen und staatlichen Behörden und gegen die Durchsetzung des Ausländergesetzes gerichtet ist. Unrichtig isst auch, dass die auch noch erklärtermaßen geschieht. Das ibz berät Flüchtlinge über ihre Rechte und setzt sich für die Durchsetzung dieser Rechte ein. Das ibz nimmt somit eine im Sozialstaat äußerst wichtige Aufgabe wahr. Diese Arbeit wird daher zu Recht aus Steuermitteln gefördert. Dass es im Rahmen der Arbeit des ibz bei der Durchsetzung der Rechte von Flüchtlingen dann zu Konflikten mit städtischen und staatlichen Behörden kommt, wenn die Rechte von Flüchtlingen von städtischen oder staatlichen Behörden nicht beachtet werden, isst nicht zu vermeiden. Dass die Arbeit des ibz von denjenigen Politikern kritisiert wird, die sich für den Abbau von Flüchtlingsrechten einsetzen, ist ebenfalls unvermeidbar. Dass das ibz im Interesse der Flüchtlinge Stellung bezieht, wenn städtische und staatliche Behörden die nach den in den letzten Jahren erfolgten Änderungen des Asylrechts noch verbliebenen Rechte von Flüchtlingen verletzen, rechtfertigt nicht die von Herrn Grigat aufgestellte Behauptung, dass die Arbeit des ibz gegen die Arbeit der städtischen und staatlichen Behörden und gegen die Durchsetzung des Ausländergesetzes gerichtet sei. Dass Herr Grigat die Flüchtlingsarbeit des ibz im Gegensatz zur Mehrheit des Rates für weniger förderungsbedürftig hält und die Unterstützung des ibz als einseitige, massiv überproportionale Bevorzugung von Randgruppen einschätzt, steht ihm völlig frei, rechtfertigt jedoch nicht unrichtige Tatsachenbehauptungen. Auch für die Polemik des Herrn Grigat gelten die strafrechtlichen Grenzen. Herrn Grigat dürfte als Rechtsanwalt die Grenze zwischen einem von dem Recht auf Meinungsäußerung gedeckten Werturteil und einer von diesem Recht nicht gedeckten unrichtigen Tatsachenbehauptung bekannt sein. Erschwerend kommt hinzu, dass Herr Grigat behauptet, dass das ibz selbst erklärt habe, seine Arbeit sei gegen die Arbeit der städtischen und staatlichen Behörden und gegen die Durchsetzung des Ausländergesetzes gerichtet. Beim Leser entsteht somit zwangsläufig der Eindruck, dass die Richtigkeit der von Herrn Grigat aufgestellten Behauptung bezüglich der Arbeit des ibz nicht nur seine persönliche Einschätzung ist, sondern zweifelsfrei feststeht.
Es besteht kein Zweifel daran, dass die von Herrn Grigat aufgestellten Behauptungen geeignet sind, das ibz und die Mitarbeiter des ibz in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (§ 286 StGB). Da Herr Grigat mit seiner Pressemeldung auch das Ziel verfolgt, durch Streichung von öffentlichen Zuschüssen die Arbeit des ibz zu erschweren, muss davon ausgegangen werden, dass die Herabwürdigung der Arbeit des ibz u.a. auch Ziel der Pressemeldung war. Es besteht somit der Tatverdacht, dass sich Herr Grigat einer üblen Nachrede zum Nachteil der von mir vertretenen Mitarbeiter des ibz strafbar gemacht hat.
Namens und in Vollmacht der von mir vertretenen Mitarbeiter des ibz wird daher
S t r a f a n z e i g e
gegen Herrn Rechtsanwalt Stephan Grigat, Sachsenstr. 10, 32756 Detmold, wegen Verdachts der üblen Nachrede und aller weiter in Betracht kommenden Delikte erstattet. Seitens meiner Mandanten wird Strafantrag gestellt.
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