Stadt Detmold ,
14.01.2003 :
Verfahren bei der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei abgelehnten Asylbewerberinnen und Asylbewerbern
Stadt Detmold
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
öffentlich
Amt / Fachbereich / Betrieb (Geschäftszeichen)
Bürgerangelegenheiten
Ordnung und Soziales
Datum
14.01.2003
Drucksachen-Nummer
(FB 2) 30/2003
( ... )
Ausschuss für soziale Angelegenheiten
11.02.2003
Rat
20.02.2003
Betreff:
Verfahren bei der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei abgelehnten Asylbewerberinnen und Asylbewerbern
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für soziale Angelegenheiten empfiehlt, der Rat beschließt, bei der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei abgelehnten Asylbewerberinnen / Asylbewerbern wie folgt zu verfahren:
1.
Abgelehnte Asylbewerber bzw. deren Verfahrensbevollmächtigte werden -wie bisher- nach Ablehnung des Asylbegehrens durch das Bundesamt bzw. Verwaltungsgericht und damit einhergehender vollziehbarer Ausreisepflicht durch das Ausländeramt der Stadt Detmold über den Sachstand und die Ausreisepflicht in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wird den Betroffenen in der Regel unter Setzung einer Ausreisefrist und Hinweis auf finanzielle Unterstützungen nochmals eine Gelegenheit zur Erklärung und Durchführung der freiwilligen Ausreise eingeräumt. Erst nach negativer Äußerung, Nichtäußerung, nicht erfolgter Ausreise oder Vorliegen besonderer Umstände wird seitens des Ausländeramtes die Abschiebung eingeleitet, was den Betroffenen unverzüglich mitgeteilt wird. Besondere Umtände können insbesondere bei vom Bundesamt festgestellter missbräuchlicher Asylantragstellung, sukzessiven Asylfolgeanträgen sowie bei Straftätern angenommen werden.
2.
Nach Festsetzung des konkreten Abschiebungstermins werden, unter Berücksichtigung der jeweilgen Besonderheit des Einzelfalles, in der Regel Familien mit minderjährigen Kindern und Kranke von diesem Termin in Kenntnis gesetzt. Grundsätzlich kann das Ausländeramt zur Sicherung der Abschiebung nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Einholung eines richterlichen Beschlusses von der Sicherungshaft Gebrauch machen.
3.
Die Information des Sozialausschusses erfolgt unverändert entsprechend dem Sozialausschusssbeschluss vom 09.12.1997.
Sachdarstellung / Begründung:
In der Vergangenheit wurde seitens des Ausländeramtes entsprechend der zur Zeit bestehenden Beschlusslage verfahren. Nach Festsetzung des konkreten Abschiebungstermins wurde dieser den Betroffenen auch im Regelfall unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles, insbesondere Familien und Kranken, mitgeteilt. Von einer Inhaftnahme wurde bis auf begründete Einzelfälle abgesehen. Durch diese Verfahrensweise ergab sich folgende Entwicklung:
Jahr
konkret zur Abschiebung
anstehende Asylbewerber*
davon abgeschoben
davon untergetaucht
nach dem Asylabsschlussgespräch
untergetaucht
nach Bekanntgabe
des Termins
untergetaucht
2000
57
9 (15,8 %)
48 (84,2 %)
32 (66,7 %)
16 (33,3 %)
2001
58
17 (29,3 %)
41 (70,7 %)
28 (68,3 %)
13 (31,7 %)
2002
54
23 (42,6 %)
31 (57,4 %)
20 (64,5 %)
11 (35,5 %)
* Bei den konkret zur Abschiebung anstehenden Asylbewerbern handelte es sich um Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig und reisefähig waren und ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkamen.
Die bei erster Betrachtung auffällige Zunahme der Abschiebungsquote sowie der Rückgang bei den Untergetauchten muss auf folgendem Hintergrund relativiert werden:
In 2001 ist die Abschiebung bei fünf Personen durch Abschiebehaft gesichert worden, nachdem sich die Betroffenen vorherigen Rückführungsversuchen durch verschiedene Verhaltensweisen, wie z.B. vorübergehendes Untertauchen, entzogen haben.
In 2002 wurde u.a. ein aus acht Personen bestehender Familienverband abgeschoben, wobei der Abschiebungstermin den Betroffenen nicht bekannt war. Nach Erkenntnissen des Ausländeramtes stand ein Untertauchen hier unmittelbar bevor. In fünf weiteren Fällen (6 Pers.) wurden die Betroffenen nach vorherigem Untertauchen aus der Haft heraus abgeschoben.
Bei Berücksichtigung der o.a. Sachverhalte hätte der Anteil der Untergetauchten in 2001 bei 46 Personen (79,3 %) und 2002 bei 45 Personen (83,3 %) gelegen.
Aus gesetzlicher Forderung heraus (§ 49 AuslG) hat die Ausländerbehörde den Aufenthalt durch Abschiebung zu beenden, wenn bei vollziehbarer Ausreisepflicht keine freiwillige Ausreise erfolgt. Aufgrund der landesweit durch Stornierung gebuchter Flüge entstehenden Kosten verfügte der IM NW mit Erlass vom 29.08.2002, dass die jeweils zuständige Ausländerbehörde dafür Sorge zu tragen hat, dass die rückzuführenden Personen am Flugtag zwecks Zuführung zum Flughafen erreichbar sind.
Gemäß § 57 AuslG ist ein Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn die Abschiebung oder die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde. Ein Ausländer kann unter anderem für die Dauer von max. zwei Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Abschiebungstermin feststeht.
Zur Sicgerstellung der Rückführung und somit Vermeidung unnötiger Kosten sollte grunfsätzlich die Beantragung der Abschiebehaft für längstens zwei Wochen erfolgen, sobald der Flugtermin feststeht. Bei Familien/Ehepaaren sollte nur der männliche Haushaltssvorstand inhaftiert werden, um so ein Untertauchen der Angehörigen zu verhindern. Von dieser Regelung sollte nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, z.B. bei alten oder kranken Personen. Es wird in jedem Fall ein richterlicher Beschluss beim Amtsgericht Detmold eingeholt sowie versucht werden, die Haftdauer so kurz wie möglich zu halten.
Alternativ zur vg. Regelung käme die unangekündigte Abholung aus der Unterkunft am Tage der Rückführung in Betracht. Aufgrund notwendiger Vorlaufzeit, z.B. Verpackung der persönlichen Gegenstände, Transport zum Flughafen und Einchecken dort etc., wäre i.d.R. ein Aufsuchen der Unterkunft in der Nacht oder sehr frühen Morgenstunden notwendig. Gerade dieses sollte, wie in der Vergangenheit auch, vermieden werden, um nicht den Anschein sog. "Nacht- und Nebelaktionen" aufkommen zu lassen.
Wie bisher wird durch umfangreiche Beratung und Unterstützung der Ausreisepflichtigen durch das Ausländeramt die freiwillige Ausreise angestrebt und gefördert. Erst wenn diese bei objektiver Betrachtung nicht mehr wahrsscheinlich ist, wird seitens des Ausländeramtes in erforderlichem Maß auf die zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten zurück gegriffen. Die Betroffenen haben dann das restriktive Vorgehen der Behörde selbst zu vertreten.
Finanzielle Auswirkungen
Keine finanziellen Auswirkungen
Der Bürgermeister
Friedrich Brakemeier
info@detmold.de
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