Verwaltungsgericht Minden ,
17.05.2004 :
Ausweisung nach Anstiftung zum Totschlag
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat durch Urteil vom 17.05.2004 entschieden, dass die Stadt Herford einen türkischen Staatsangehörigen, der wegen Anstiftung zum Totschlag zu 9 Jahren Haft verurteilt worden ist, aus dem Bundesgebiet ausweisen darf.
Der jetzt 66 Jahre alte Kläger ist türkischer Kurde der yezidischen Glaubensrichtung und lebt seit 1995 in Deutschland. Hier wohnt auch seine ganze Familie. Die Ehefrau ist asylberechtigt, seine Kinder sind teilweise eingebürgert. Im Jahre 1997 waren in der Familie des Klägers Gerüchte aufgekommen, wonach seine Schwiegertochter von einem Verwandten vergewaltigt worden sein sollte. Daraufhin hatte der Kläger einen deutschen Staatsangehörigen angestiftet, diesen Verwandten zu erschießen. Der Kläger wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt und befindet sich noch in Haft. Wegen der Verurteilung erließ die Ausländerbehörde gegen den Kläger eine Ausweisungsverfügung, durch die er für unbefristete Zeit aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden sollte. Der Kläger erhob dadegen Klage vor dem Verwaltungsgericht und machte geltend, er sei alt und krank und müsse daher zusammen mit seiner Familie leben. Außerdem habe er sich mittlerweile von der Sitte der Blutrache distanziert.
Das Gericht hielt die Ausweisungsverfügung für rechtmäßig und führte aus: Im Falle des Klägers gebe es auch mit Rücksicht auf die Lebensgemeinschaft mit seinem eingebürgerten Sohn keine durchgreifenden Gründe, von einer Ausweisung abzusehen. Insbesondere glaubte das Gericht dem Kläger nicht, dass er sich von der Gewaltanwendung als Mittel zur Wiederherstellung der Familienehre gelöst habe. Aus den im Strafverfahren eingeholten psychologischen Gutachten ergebe sich, dass er weiterhin fest in den Gebräuchen und Sitten der türkischen Yeziden verhaftet sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Az.: 7 K 4251/03
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