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Verwaltungsgericht Minden , 26.04.2004 :

Kein Asyl mit gefälschten Dokumenten

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat die Klage einer (nach ihren Angaben) aus Aserbaidschan stammenden Frau abgewiesen, die in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt hatte. Sie hatte nur gefälschte Dokumente vorgelegt.

Die Klägerin gab an, in ihrem Heimatland Mitglied einer oppositionellen Partei gewesen zu sein. Während des Besuchs einer Veranstaltung dieser Partei sei sie von unbekannten Personen geschlagen worden. Später seien diese Unbekannten zu ihr nach Hause gekommen. Ein Mann habe sie dort vergewaltigt.

Der erste Asylantrag der Klägerin wurde abgelehnt. Im Rahmen eines zweiten Asylantrags setzte sich der Bielefelder Flüchtlingsrat für die Klägerin ein. Auf der Grundlage ihrer als wahr unterstellten Angaben bescheinigte eine Diplompsychologin, dass die Klägerin unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die Klägerin legte zudem eine Bescheinigung einer aserbaidschanischen Poliklinik, in der sie sich nach der Vergewaltigung habe untersuchen lassen, und einen angeblich auf sie bezogenen Fahndungsaufruf vor.

Überprüfungen ergaben, dass es sich bei den von der Klägerin vorgelegten Dokumenten durchweg um Fälschungen handelt. Die Klägerin war in Aserbaidschan nie politisch aktiv. Nach ihr wurde nie gefahndet. Die Poliklinik hatte die Bescheinigung über die angebliche Untersuchung nicht ausgestellt.

(Urteil vom 14.04.2004 - nicht rechtskräftig)

Az.: 11 K 4943/03.A


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