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Bielefelder Flüchtlingsrat , 16.02.2004 :

Presseerklärung / Akute Gefahr der Abschiebung gebannt

In der Presseerklärung des Bielefelder Flüchtlingsrats vom 05.02. wurde im Zusammenhang mit der Demonstration von TschetschenInnen am 06.02.2004 auf die drohende Abschiebung von Frau Zoura B. und ihrem 17-jährigen Sohn in die Russische Föderation hingewiesen.

Frau Zoura B. darf nun rechtmäßig bis zur Hauptverhandlung über ihren Asylfolgeantrag in Deutschland bleiben. Die Tschetschenin wird nicht von ihrer Familie und ihrem sieben Monate alten Kind getrennt.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat am 9. Februar einen Beschluss gefasst, der sicherstellt, dass eine Abschiebung von Frau Zoura B. bis zur Gerichtsverhandlung über ihren Asylfolgeantrag nicht erlaubt ist. Es ist davon auszugehen, dass der ebenfalls von Abschiebung bedrohte 17-jährige Sohn bis zur Volljährigkeit nicht alleine nach Russland zurückkehren kann.

Der Gerichtsbeschluss verpflichtet das Bundesamt für die Anerkennung Ausländischer Flüchtlinge, dem Kreis Höxter mitzuteilen, dass für Frau Zoura B. ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird. Das Bundesamt hatte zuvor die Annahme des Folgeantrages abgelehnt, wodurch die Entscheidung über die Abschiebung beim Kreis Höxter lag. Dieser sah trotz der Krankheiten von Frau Zoura B. und der Trennung von drei Kindern keine Möglichkeit, die Abschiebung auszusetzen.

Für die Frage, ob die Entscheidung der Ausländerbehörde des Kreis Höxter, Frau Zoura B. abzuschieben, rechtmäßig ist, war eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts Minden zuständig. Diese hatte zwei Wochen vorher entschieden, dass keine akute Reiseunfähigkeit vorliege und damit die Rechtmäßigkeit der vom Kreis Höxter geplanten Abschiebung festgestellt.

Noch zur Erklärung: Die Klage gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages durch das Bundesamt hat nur dann eine aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesamt erklärt, dass es den Antrag angenommen hat. Die Annahme eines Folgeantrages ist nicht gleichbedeutend mit einer positiven Entscheidung über das eigentliche Vorbringen. Das Bundesamt lehnte auch das eigentliche Vorbringen von Frau Zoura B. ab. Ob diese Ablehnung rechtmäßig ist, wird nun in der Hauptverhandlung beim Verwaltungsgericht entschieden werden. Der Termin der Hauptverhandlung ist noch nicht bekannt.


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