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Mindener Tageblatt , 12.09.2006 :

Eilverfahren: Kreis darf "Islam-Prediger" ausweisen / Verwaltungsgericht bestätigt Verfügung gegen Ägypter / Heute strafrechtliches Verfahren wegen Volksverhetzung

Minden (mt/lkp). In einem Eilverfahren hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden am Freitag die Ausweisung eines als "Islam-Prediger" bekannt gewordenen Ägypters durch den Kreis Minden-Lübbecke bestätigt.

Der Antragsteller aus Porta Westfalica lebt seit 1996 in der Bundesrepublik Deutschland und ist seit 1999 anerkannter Asylberechtigter. In der Vergangenheit war er in Münster und Minden als Imam tätig.

Wegen zweier Predigten im Jahre 2001 leitete der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ("Al-Jihad Al Islami") ein. Dieses Verfahren wurde eingestellt.

In diesem Jahr erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen des Verdachts der Volksverhetzung. Deshalb steht der Prediger heute vor Gericht.

Vor diesem Hintergrund wurde auch seine Asylanerkennung im vergangenen April widerrufen. Eine hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Minden erhobene Klage ist noch nicht entschieden worden.

Am 25. Juli erließ der Kreis Minden-Lübbecke eine Ausweisungsverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung führte die Ausländerbehörde an, dass eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorläge. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trug der Ägypter dagegen vor, konkrete Beweise für die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung seien nicht gegeben. Seine Predigten seien missverstanden worden. Jedenfalls gehe seit Jahren keine Gefahr mehr von ihm aus.

Sein Antrag hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte die Kammer auch aus: Es spräche alles dafür, dass der Antragsteller eine Straftat gemäß § 130 Strafgesetzbuch (Volksverhetzung) begangen habe. Äußerungen wie "Jeder, der nicht Allah anbete, müsse angefeindet und gehasst werden. Ihm müsse der Krieg erklärt werden. Die Ungläubigen dürften getötet werden" erfüllten offensichtlich den Straftatbestand. Die Straftat wiege besonders schwer und es bestehe ein dringendes Bedürfnis, durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Der Umstand, dass der Antragsteller seit 2001 nicht mehr in Erscheinung getreten sei, beruhe offensichtlich auf dem besonderen polizeilichen Überwachungsdruck, dem der Antragsteller unterliege.

Der Eilbeschluss der Kammer, die auf Grund der Aktenlage ohne mündliche Anhörung und ohne Öffentlichkeit entschieden hat, sei beschwerdefähig, so die stellvertretende Pressedezernentin des Verwaltungsgerichts, Richterin Kathrin Junkerikalefeld. Eine strafrechtliche Verurteilung sei nicht Voraussetzung für den Beschluss gewesen, ergänzte sie angesichts des Termins vor dem Schöffengericht heute, nur vier Tage nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts. (AZ: 7 L 561/06)


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