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Verwaltungsgericht Minden , 11.09.2006 :

Ausweisungsverfügung gegen "Islam-Prediger" bestätigt

In einem Eilverfahren hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden mit Beschluss vom 08.09.2006 die Ausweisung eines als "Islam-Prediger" bekannt gewordenen Ägypters durch den Kreis Minden-Lübbecke bestätigt.

Der Antragsteller lebt seit 1996 in der Bundesrepublik Deutschland und ist seit 1999 anerkannter Asylberechtigter. In der Vergangenheit war er in Münster und Minden als Imam tätig. Wegen zweier Predigten im Jahre 2001 leitete der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ("Al-Jihad Al Islami") ein. Dieses Verfahren wurde eingestellt. Im Jahre 2006 wurde der Antragsteller wegen des Verdachts der Volksverhetzung angeklagt. Vor diesem Hintergrund wurde auch seine Asylanerkennung im April 2006 widerrufen. Die hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Minden erhobene Klage ist noch nicht entschieden worden.

Der Antragsteller ist mit Verfügung vom 25.07.2006 vom Kreis Minden-Lübbecke mit Anordnung der sofortigen Vollziehung u.a. mit der Begründung ausgewiesen worden, dass eine schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorläge. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trug der Antragsteller vor, konkrete Beweise für die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung seien nicht gegeben. Seine Predigten seien missverstanden worden. Jedenfalls gehe seit Jahren keine Gefahr mehr von ihm aus.

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte die Kammer u.a. aus: Es spräche alles dafür, dass der Antragsteller eine Straftat gemäß § 130 Strafgesetzbuch (Volksverhetzung) begangen habe. Äußerungen wie "Jeder, der nicht Allah anbete, müsse angefeindet und gehasst werden. Ihm müsse der Krieg erklärt werden. Die Ungläubigen dürften getötet werden", erfüllten offensichtlich den Straftatbestand. Die Straftat wiege besonders schwer und es bestehe ein dringendes Bedürfnis, durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Der Umstand, dass der Antragsteller seit 2001 nicht mehr in Erscheinung getreten sei, beruhe offensichtlich auf dem besonderen polizeilichen Überwachungsdruck, dem der Antragsteller unterliege.

Beschluss vom 08.09.2006 - nicht rechtskräftig.

Az.: 7 L 561/06


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